§ 164 Abs 1 ABGB, § 167 Abs 3 ABGB, § 483 ABGB, § 513 ABGB, § 3 MRG
Der Schenkungsvertrag dient wegen der potentiellen Kostentragungspflicht der Kinder nicht (hinreichend) ihrem Wohl und ihren Interessen, zumal sie nach Erreichen ihrer Volljährigkeit die Liegenschaft zur Deckung allfälliger Aufwendungen ohne Zustimmung der Geschenkgeberin weder belasten noch veräußern können.

