In OGH 5 Ob 172/25t und 5 Ob 41/26d leitete der fünfte Senat aus der wechselseitigen Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung im Wohnungseigentumsvertrag eine Pflicht der Wohnungseigentümer ab, ihre (erneute) Zustimmung auch zur nunmehr nach § 129 Abs 1a WrBauO erforderlichen Beantragung einer öffentlich-rechtlichen Ausnahmebewilligung für die Kurzzeitvermietung in Wohngebäuden zu erteilen. Dabei stößt sich der OGH nicht daran, dass die öffentlich-rechtliche Ausnahmebewilligung für maximal 50 % der Nutzeinheiten eines Wohngebäudes zu erteilen ist, sodass die Möglichkeit einer Kurzzeitvermietung trotz omnilateraler Zustimmung im Wohnungseigentumsvertrag im Ergebnis bloß für die Hälfte aller Wohnungseigentümer besteht. Der Beitrag unterzieht diese Rsp einer kritischen Würdigung und betont die gebotene Trennung zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung.

