Das sog Investorenmodell, mit dem Investitionen in touristische Beherbergungsbetriebe finanziert werden, wird seit jüngerer Zeit den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG 2022) über Freizeitwohnsitze unterworfen. Die Tiroler Behörden beanstanden dabei, dass die Investoren die von ihnen im Rahmen dieser Konstruktionen erworbenen Wohnungen in Gastgewerbebetrieben genauso buchen können wie andere Gäste dieser Betriebe. EU-rechtliche Implikationen wurden bei dieser restriktiven Auslegung des TROG 2022 bislang jedoch nicht berücksichtigt. Der nachfolgende Beitrag untersucht, inwieweit die Beschränkungen für Investorenmodelle in Tirol mit dem EU-Recht, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 ff AEUV), vereinbar sind.

