§ 33 Abs 1 Satz 2 MRG
Es besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion des § 33 Abs 1 Satz 2 MRG auf jene Fälle, in denen die Wirksamkeit der verfristeten Mieterkündigung zum nächsten möglichen Termin tatsächlich im Interesse des Mieters liegt.
§ 33 Abs 1 Satz 2 MRG
Es besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion des § 33 Abs 1 Satz 2 MRG auf jene Fälle, in denen die Wirksamkeit der verfristeten Mieterkündigung zum nächsten möglichen Termin tatsächlich im Interesse des Mieters liegt.
