§ 45 AußStrG, § 21 Abs 3 MRG
In Anbetracht dessen, dass keinem der Mieter verborgen geblieben sein kann, dass der Vermieter im selben Haus wohnt, konnte für keinen von ihnen zweifelhaft sein, wo die Betriebskostenabrechnungen der jeweiligen Jahre zur Einsicht auflagen. Damit ist es im hier zu beurteilenden Fall auch ohne Bedeutung, dass im Aushang selbst eine ausdrückliche Nennung des Orts der Möglichkeit zur Einsichtnahme unterblieb.

