§ 24 Abs 4 WEG 2002, § 24 Abs 5 WEG 2002, § 24 Abs 6 WEG 2002, § 29 WEG 2002, § 58g Abs 4 WEG 2002
Die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 wird auch dann allein durch das Datum des tatsächlichen Anschlags ausgelöst, wenn die auf dem Anschlag selbst enthaltene Information über den Tag des Anschlags unrichtig ist. Auf eine unrichtige Fristberechnung des Verwalters kommt es nicht an.

