§ 9 Abs 1 WEG 2002, § 9 Abs 2 WEG 2002, § 10 WEG 2002
Eine Nutzwertfestsetzung nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG, die dann zulässig ist, wenn das Gutachten bei einem WE-Objekt um mehr als 3 % von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, kann nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Bewilligung der Einverleibung des WE geltend gemacht werden.

