Durch Einführung des Bestellerprinzips sollen Provisionen für Immobilienmakler bei der Wohnungsvermietung künftig nicht mehr vom Mieter, sondern vom Vermieter als Erstauftraggeber getragen werden. Da der Abschluss eines unentgeltlichen Maklervertrags mit dem Mieter praktisch ausgeschlossen ist, wirkt sich das Bestellerprinzip entscheidend auf die haftungsrechtliche Stellung des Mieters aus. Dass dem Mieter laut den Gesetzesmaterialien dennoch keine wesentliche Verschlechterung seines rechtlichen Schutzes drohen soll, wird in diesem Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen.