Nach langem Hin und Her1 tritt mit 1.7.2023 das sogenannte „Erstauftraggeberprinzip“ (auch bekannt als „Bestellerprinzip“) bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen in Kraft. Danach soll künftig ausschließlich derjenige die Maklerprovision zahlen, der die Leistung des Maklers (zuerst) veranlasst und diesen ausgewählt hat. In praxi ist dies typischerweise der Vermieter. Umgehungsversuche sollen durch die Regelung weitestgehend unterbunden und das Nichteinhalten mit Sanktionen belegt werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über das neu eingeführte Erstauftraggeberprinzip im Maklerrecht und beleuchtet noch offene Fragen.