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Unterliegen Ansprüche gemäß § 1111 ABGB wirklich nicht der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren? – Eine kritische Würdigung der E OGH 4 Ob 122/22b

KorrespondenzUniv.-Ass. (post doc) Dr. Marco Scharmerwobl 2023, 145 Heft 3 v. 23.3.2023

Während in der bisherigen Rsp stets das Verhältnis der bestandrechtlichen Präklusivfrist des § 1111 Satz 2 ABGB zur kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB im Fokus stand,11Siehe dazu OGH 1 Ob 23/91 wobl 1992, 9; 3 Ob 554/91 ecolex 1992, 90; 1 Ob 131/13s JBl 2014, 185; LGZ Wien 48 R 1341/93 MietSlg 46.135. befasste sich der OGH zu 4 Ob 122/22b22In diesem Heft der wobl 2023, 124 (ebenso kritisch Holly/Pletzer). – soweit ersichtlich – erstmals mit jenem zur kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungshöchstfrist gemäß § 1489 Satz 2 ABGB. Im Ergebnis gelangte der vierte Senat – anders als noch das BerufungsG – zur Auffassung, dass eine (analoge) Anwendung der in § 1489 Satz 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche auf Ansprüche gemäß § 1111 ABGB ausscheide; dies mit der Konsequenz, dass ein Bestandgeber seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB binnen eines Jahres ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen kann, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde.

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