Während in der bisherigen Rsp stets das Verhältnis der bestandrechtlichen Präklusivfrist des § 1111 Satz 2 ABGB zur kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB im Fokus stand,1 befasste sich der OGH zu 4 Ob 122/22b2 – soweit ersichtlich – erstmals mit jenem zur kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungshöchstfrist gemäß § 1489 Satz 2 ABGB. Im Ergebnis gelangte der vierte Senat – anders als noch das BerufungsG – zur Auffassung, dass eine (analoge) Anwendung der in § 1489 Satz 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche auf Ansprüche gemäß § 1111 ABGB ausscheide; dies mit der Konsequenz, dass ein Bestandgeber seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB binnen eines Jahres ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen kann, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde.