Die E OGH 5 Ob 31/22b (Nr 39 in diesem Heft) verweist auf die stRsp, wonach Rechtsanwälte und Notare zur Teilnahme am ERV auch im Grundbuchsverfahren verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung werde dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die Tagebuchzahl des ErstG eingebracht wird. Die Nichtverwendung des ERV führt zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens und – falls der ursprüngliche Formmangel nicht fristgerecht saniert wird – zur Zurückweisung der Eingabe. Gleiches gilt im Urkundenhinterlegungsverfahren. Wird der Formmangel im Rahmen der Verbesserung nicht behoben, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag nicht erforderlich. Da jedoch im Text der E der wahre Zurückweisungsgrund nicht genannt wird, soll darauf anlassfallbezogen näher eingegangen werden, um diejenigen Personen, die in Grundbuchs- und Urkundenhinterlegungssachen Rechtsmittelschriftsätze einbringen, vor dieser sich nicht aus dem Gesetz ergebenden Spruchpraxis zu warnen.