§ 16 Abs 2 Z 3 MRG, § 16 Abs 4 MRG, § 2 Abs 3 RichtWG
Die Außerachtlassung der Lagecharakteristika rund um den „Hietzinger Platz“, weil die gegebene Distanz von 600 bis 750 m nicht mehr als fußläufig bezeichnet werden könne und sich die im Nachbarbezirk gelegenen Geschäfte und Lokale daher außerhalb der relevanten Wohnumgebung befinden, überschreiten den bei der Beurteilung der Lagequalität eingeräumten Ermessensspielraum nicht.