§ 16 Abs 4 MRG
Für die Beurteilung, ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften mit „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, bedarf es eines wertenden (Gesamt-)Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen). Die Lärmbelastung der Liegenschaft bildet grundsätzlich ein Lagekriterium.