§ 2 Abs 3 RichtWG
Ein Gründerzeitviertel liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der Gebäudebestand aus den Jahren 1870 bis 1917 überwiegt und dieser gründerzeitliche Gebäudebestand bei Errichtung überwiegend Wohnungen der Ausstattungskategorie D aufwies.