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Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG, nur wenn Geschäftsnutzung deutlich überwiegt

RechtsprechungMRGwobl 2021/30wobl 2021, 99 Heft 3 v. 20.3.2021

§ 16 Abs 1 Z 1 MRG

Wird bei einer Wohnungsnutzfläche von 66 m2 erlaubt, 23 m2 geschäftlich zu nutzen, fehlt das vom Gesetz geforderte deutliche Überwiegen einer solchen Nutzung. Es greift somit auch nicht die Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG.

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