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Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung (§ 40 Abs 1 WEG 2002) im Rahmen des grundbücherlichen Sicherungsmodells (§ 9 BTVG): Risiken und Problemstellungen

AufsätzeDiplomrechtspfleger ADir. Reg.-Rat Alfred M. Wolf , RA Manuel C. Traxler , RAA MMag. Stefan C. Bartwobl 2020, 401 Heft 12 v. 20.12.2020

Den zwingend zu bestellenden Treuhänder treffen beim grundbücherlichen Sicherungsmodell umfassende Pflichten (§ 12 BTVG). Er hat insb die Lastenfreiheit der Liegenschaft der Erwerber gem § 9 Abs 3 BTVG zu prüfen (§ 12 Abs 4 BTVG). Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung, welche in der Praxis häufig als Sicherungsinstrument für die Kreditverbindlichkeiten des Bauträgers dient, stellt eine Last iSd § 9 Abs 3 BTVG dar.11 Praderin Schwimann/Kodek (Hrsg), BTVG-Praxiskommentar (2019) § 9 Rz 6 mwN. Der Beitrag prüft, welche Risiken und Probleme sich aufgrund dieser Anmerkung für den Treuhänder bei der Bauträgerprojektabwicklung nach dem grundbücherlichen Sicherungsmodell (§§ 9 f BTVG) verwirklichen können und versucht, Lösungsvorschläge anzubieten.

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