Den zwingend zu bestellenden Treuhänder treffen beim grundbücherlichen Sicherungsmodell umfassende Pflichten (§ 12 BTVG). Er hat insb die Lastenfreiheit der Liegenschaft der Erwerber gem § 9 Abs 3 BTVG zu prüfen (§ 12 Abs 4 BTVG). Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung, welche in der Praxis häufig als Sicherungsinstrument für die Kreditverbindlichkeiten des Bauträgers dient, stellt eine Last iSd § 9 Abs 3 BTVG dar.1 Der Beitrag prüft, welche Risiken und Probleme sich aufgrund dieser Anmerkung für den Treuhänder bei der Bauträgerprojektabwicklung nach dem grundbücherlichen Sicherungsmodell (§§ 9 f BTVG) verwirklichen können und versucht, Lösungsvorschläge anzubieten.