In seiner E zu 5 Ob 223/19h hatte der OGH über die Zulässigkeit der Eintragung eines Vorkaufsrechtes vor Ablauf der Dreijahresfist nach § 5 Abs 2 WEG zu entscheiden und diese verneint. Der Beitrag beleuchtet die Bedeutung der gegenständlichen E für weitere mögliche „Umgehungsgeschäfte“ und argumentiert, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung sowie vor dem Hintergrund des Normzwecks des § 5 Abs 2 WEG sowie der Intention des Gesetzgebers, Vereinbarungen mit Dritten, nicht berechtigten oder liegenschaftsfremden Personen, einem kaufinteressierten, privilegierten Wohnungseigentümer (binnen Dreijahresfrist) jedenfalls nicht „entgegengehalten“ werden bzw dessen Möglichkeit eines Kaufs de facto nicht entgegenstehen dürften.