In letzter Zeit ist es verstärkt zu Diskussionen darüber gekommen, auf welche Fälle der Grundsatz „Einmal WGG – Immer WGG“, der in § 20 WGG konkretisiert wird, anzuwenden ist. Insbesondere scheint die derzeit geltende Fassung des § 20 WGG nur einen einzigen Ausnahmefall zu kennen. Ob dies der Fall ist, oder ob auch der sofortige Abverkauf von Wohnungen im Wohnungseigentum durch eine gemeinnützige Bauvereinigung (gBV) schon immer einen weiteren Ausnahmefall darstellte, soll im vorliegenden Beitrag untersucht werden.