Vom OGH wurde unlängst erstmals zur Frage Stellung genommen, welche Auswirkungen allfällige Mängel bei der WE-Begründung auf die rechtliche Existenz der Eigentümergemeinschaft als juristischer Person mit eigener Rechtsfähigkeit haben. Im folgenden Beitrag wird dargelegt, dass der Rechtsansicht des OGH im Ergebnis zuzustimmen ist, die dogmatische Begründung für die Richtigkeit dieses Ergebnisses allerdings einer Verbreiterung bedarf.