Das Selbsthilferecht des § 422 ABGB erlaubt dem Liegenschaftseigentümer, einen von einer Pflanze auf dem Nachbargrund ausgehenden und auf seine Liegenschaft hinüberreichenden „Überhang“ zu entfernen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie sich die Inbestandgabe der Liegenschaft auf dieses Selbsthilferecht auswirkt. Insb wird untersucht, ob der Bestandnehmer dieses Selbsthilferecht ausüben kann, ob Bestandgeber oder Bestandnehmer die Kosten für die Ausübung des Selbsthilferechts tragen und inwieweit diese Rechtsverhältnisse vertraglich gestaltbar sind.