Die §§ 364 und 422 ABGB werfen auch gut 15 Jahre nach ihrer Novellierung durch das ZivRÄG 20041 eine Reihe von Auslegungsfragen auf, die durch die Uneinigkeit der Lehre selbst in zentralen Punkten und die inhaltliche Beschränktheit der bisherigen Rsp nicht ohne weiteres abschließend beantwortet werden können. Der nachstehende Beitrag greift einige praxisrelevante Probleme auf und löst diese auf dem Boden der schon gegenwärtig als gesichert anzusehenden Rechtslage.