§ 9 MRG
Die Rsp ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich einzuordnen und fordert diesfalls vom insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Mieter das Vorbringen konkreter Tatsachen, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung noch nicht ergibt.