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Begriff der Geschäftsräumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG im Zusammenhang mit gemeinnützigen Vereinen

RechtsprechungMRGwobl 2018/12wobl 2018, 48 Heft 2 v. 1.2.2018

§ 1 Abs 1 MRG

Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist eine geschäftliche Tätigkeit, daher bedarf es nicht der Entfaltung einer humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit, um ein Bestandverhältnis dem § 1 Abs 1 MRG zu subsumieren, sofern die Voraussetzung einer auf Dauer angelegten Organisation des Mieters vorliegt.

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