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Handelt es sich bei zu Lagerzwecken vermieteten Räumlichkeiten um selbständige Mietgegenstände?

RechtsprechungMRGwobl 2018/13wobl 2018, 48 Heft 2 v. 1.2.2018

§ 1 Abs 2 Z 5 MRG

Auch wenn Kellerräume grundsätzlich als Nebenräume zu qualifizieren sind, wird die Privilegierung nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG aufgehoben, wenn solche Räume tatsächlich vermietet werden, da die Verkehrsauffassung dahin geht, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einem anderen Mietobejkt (Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) aufgehoben wird.

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