§ 26 Abs 3 GGG
Ist die besondere Stellung des Käufers als Mieter der geförderten Wohnung für die Ermittlung der Gegenleistung mit einem geringeren Betrag als dem Verkehrswert bestimmend, liegen außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 erster Satz GGG vor, sodass der Wert dieser Gegenleistung als Bemessungsgrundlage nicht herangezogen werden kann.