§ 3 GBG, § 2 WEG 2002
Ein Wohnungseigentumsobjekt muss sich zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden. „Grenzüberschreitendes Wohnungseigentum“ ist schon nach dem WEG 1975 und ebenso unter dem Regime des WEG 2002 nicht möglich. Das Wohnungseigentum als dingliches Recht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab, wobei unter „Liegenschaft“ ein gesamter einheitlicher Grundbuchkörper (vgl § 3 GBG) zu verstehen ist.