§ 10 WEG 2002, § 14 ZPO
Eine Nutzwertneufestsetzung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer; sie bildet nur die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile.