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Außersteitverfahren als Regelfall der in § 22 Abs 1 WGG erfassten Angelegenheiten

RechtsprechungWGGwobl 2017/40wobl 2017, 126 Heft 4 v. 1.4.2017

§ 37 MRG, § 16 WGG, § 22 WGG

Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch § 22 WGG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die von § 22 Abs 1 WGG erfasst sind.

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