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Unzulässigkeit einer liegenschaftsübergreifenden Abrechnung nach § 19 WGG

RechtsprechungWGGDr. Georg Artholdwobl 2017/39wobl 2017, 123 Heft 4 v. 1.4.2017

§ 19 WGG

Auch für den Anwendungsbereich des § 19 WGG gilt, dass die Abrechnung grundsätzlich liegenschaftsbezogen zu erfolgen hat; sie hat regelmäßig die Gesamtheit aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen Objekte einer Liegenschaft, die rechtlich und auch wirtschaftlich eine Einheit bilden, zu erfassen.

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