Mit Erk vom 13.3.1985, G 138/84 ua hatte der VfGH die unechte Steuerbefreiung für Grundstücksumsätze gem § 6 Z 9 lit a UStG 1972 als verfassungswidrig aufgehoben, weil der Veräußerer (mangels Option) auch in jenen Fällen zur Vorsteuerkorrektur gezwungen war, in denen er an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer lieferte. Nichts anderes kann für Vermietungsumsätze gelten: Auch hier soll der Vermieter durch § 6 Abs 2 UStG iVm § 12 Abs 3 bzw 10 UStG mitunter selbst dann zur Vorsteuerkorrektur gezwungen sein, wenn der Mieter im Bestandobjekt steuerpflichtige Umsätze ausführt und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Dieses Ergebnis ist mit der Rsp des VfGH nicht zu vereinbaren.