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Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gem § 9a WGG

AufsätzeMin-Rat Dr. Andreas Sommer , Mag. Christian Zenzwobl 2017, 6 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 9a WGG normiert unter der Überschrift: „Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“ für Geschäfte einer gemeinnützigen Bauvereinigung (bzw ihrer gewerblichen Tochtergesellschaften) mit ihren Funktionsträgern eine absolute Nichtigkeit bzw eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrates bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit. Mit der WGG-Novelle 201611BGBl I Nr 157/2015. sind einerseits der Anwendungsbereich erweitert und andererseits die Zustimmungserfordernisse des Aufsichtsrates verschärft worden. Was haben Geschäftsführung, Aufsichtsrat und einzelne Funktionsträger dabei besonders zu beachten?

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