Durch Art 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (WGG-Novelle 2016), kam es zu wesentlichen Änderungen in § 17 WGG; überdies wurde durch eine Novellierung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG die Bestimmung des § 16b MRG für genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse für anwendbar erklärt. Der folgende Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen auf, die durch die WGG-Novelle 2016 erfolgt sind.