§ 364c ABGB, § 943 ABGB, § 82a GBG, § 94 Abs 1 GBG, § 1 Abs 1 lit d NotaktsG
Eine „wirkliche Übergabe“ iSd § 1 Abs 1 lit d NotaktG muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe.