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Löschung der Streitanmerkung nach dem Tod des Beschuldigten

RechtsprechungGrundbuchsrechtwobl 2016/87wobl 2016, 237 Heft 6 v. 1.6.2016

§ 66 GBG, § 67 GBG

Im Fall der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.

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