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Eine Vorbereitungshandlung für die Beschlussfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung kann eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellen

RechtsprechungWEGwobl 2016/61wobl 2016, 183 Heft 5 v. 1.5.2016

§ 24 Abs 6 WEG 2002, § 28 WEG 2002, § 29 WEG 2002

Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls, dem Gericht ist dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

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