§ 24 Abs 6 WEG 2002, § 28 WEG 2002, § 29 WEG 2002
Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls, dem Gericht ist dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
§ 24 Abs 6 WEG 2002, § 28 WEG 2002, § 29 WEG 2002
Die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls, dem Gericht ist dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.