§ 863 ABGB, § 17 Abs 1 WEG 2002, § 56 Abs 13 WEG 2002
Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1.7.2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt. Die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat aber die nach der alten Rechtslage wirksam (auch konkludent) zu Stande gekommenen Benützungsvereinbarungen mit 1.7.2002 nicht beseitigt.