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Abgrenzung der Bittleihe zum Mietverhältnis bei Übernahme der Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen sowie Arbeitsleistungen durch den Gebrauchsberechtigten

RechtsprechungABGBwobl 2016/44wobl 2016, 142 Heft 4 v. 1.4.2016

§ 974 ABGB

Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe (§ 974 ABGB) besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt.

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