§ 364 Abs 3 ABGB
Auch wenn § 364 Abs 3 ABGB allgemein von Bäumen und sonstigen Pflanzen spricht, daher rein nach dem Wortlaut darunter auch Topf-, Kübelpflanzen oder auch Pflanzen in Trögen verstanden werden könnten, ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung, dass sie nur auf mit dem Erdreich verwurzelte Pflanzen Anwendung findet.