§ 364 Abs 2 ABGB, § 1 Abs 1 WEG 2002, § 16 Abs 3 WEG 2002, § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002
Einem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Ursache störender Immissionen (hier: mangelhafter Trittschallschutz) verhindert.