§ 523 ABGB, § 863 ABGB, § 2 WEG 2002, § 56 Abs 1 WEG 2002
Das ausschließliche Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers umfasst auch die Befugnis, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer an seinem Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen; die Einräumung von Mitbenützungsrechten kann auch konkludent erfolgen.