Für die Abrechnung der Betriebskosten mit dem Mieter kann der Vermieter zwischen zwei Verrechnungsmodellen wählen: der Jahrespauschalverrechnung und der Einzelverrechnung. In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung hat der Vermieter die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen (§ 21 Abs 3 MRG). Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wer bei einem zwischenzeitigen Mieterwechsel Gläubiger bzw Schuldner für einen etwaigen Abrechnungssaldo ist. Nach hA soll dies ausschließlich der Hauptmieter im Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos sein – also der Neumieter. Wer während des abgerechneten Zeitraums tatsächlich Hauptmieter war, soll irrelevant sein.