Gemäß § 1 Abs 5 HbG ist das HausbesorgerG auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit Fragen der Dienstgeberstellung, des Betriebsübergangs im Fall der Veräußerung der Liegenschaft, der Widmung der Hausbesorgerwohnung im WEG als allgemeiner Teil des Hauses und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen, insb dem Kündigungsschutz.