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Voraussetzungen einer Streitanmerkung nach § 66 GBG

RechtsprechungGrundbuchsrechtwobl 2016/145wobl 2016, 441 Heft 12 v. 1.12.2016

§ 418 ABGB, § 11 GBG, § 66 GBG

Eine Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG setzt voraus, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist. Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Anmerkung hingegen nicht zulässig. Diese Grundsätze

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