§ 1376 ABGB, § 94 GBG, § 1 OöGVG 1994, § 4 OöGVG 1994, § 8 OöGVG 1994, § 16 OöGVG 1994
Ein Nachtrag zu einem grundverkehrsbehördlich rechtskräftig genehmigten Kaufvertrag, durch den der Kaufpreis geändert bzw wegen eines Rechenfehlers berichtigt wird, stellt keine Novation dar und bedarf somit keiner neuerlichen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.