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Revisionsrekursfrist im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren

RechtsprechungWEGwobl 2015/88wobl 2015, 236 Heft 7 und 8 v. 1.7.2015

AußStrG § 23, AußStrG § 65, MRG § 37 Abs 3 Z 16, WEG 2002 § 52 Abs 2

Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG (hier: iVm § 52 Abs 2 WEG 2002) beträgt die Frist für den RevRek gegen einen Sachbeschluss abweichend von § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG vier Wochen.

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