ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297, ABGB § 1299
Der Grabungsunternehmer hat sich zwar „sorgfältig und gewissenhaft“ über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren. Der Umfang dieser Erkundigungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Erfolgshaftung des verantwortlichen Bauführers wird dadurch aber nicht begründet.