WEG 2002 § 28 Abs 1 Z 1, WEG 2002 § 30 Abs 1 Z 1
Eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht steht dem Minderheitsrecht auf Durchsetzung dringlicher Erhaltungsmaßnahme nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen. Dieses hat auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und die Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen.