MRG § 25
Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände muss „gesondert vereinbart“ werden. Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände – neben dem Hauptmietzins – ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist.