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Vereinbarung eines Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände

RechtsprechungMRGwobl 2015/16wobl 2015, 44 Heft 2 v. 1.2.2015

MRG § 25

Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände muss „gesondert vereinbart“ werden. Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände – neben dem Hauptmietzins – ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist.

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