MG § 1 Abs 4, MRG § 49 Abs 3
Eine vereinbarte Betriebspflicht spielt bei der Unterscheidung zwischen Pacht- und Mietvertrag keine entscheidende Rolle, wenn sich die Betriebspflicht bereits aus dem Gesetz ergibt.
Zweck des § 1 Abs 4 MG war es, den dort privilegierten Vermieter aus Gründen des öffentlichen Interesses in die Lage zu versetzen, Mieträumlichkeiten, die zwar vorübergehend nicht für den Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb Verwendung finden, aber doch damit zusammenhängen, ohne Kündigungsbeschränkungen aufkündigen zu können. Für die Frage, ob nach § 1 Abs 4 MG nur das Hauptmietverhältnis, nicht aber auch das Untermietverhältnis vom Mieterschutz ausgenommen ist, ist die Beziehung der gemieteten Räume zum Eisenbahnbetrieb maßgeblich. Der Umstand, dass der Hauptmieter nie selbst als Halter des Flugplatzes iSd LuftfahrtG aufgetreten ist, sondern die gegenüber der Vermieterin übernommene Verpflichtung im Untermietvertrag dem Untermieter delegiert hat, führt nicht dazu, dass ihm ein durch § 1 Abs 4 MG gefördertes öffentliches Interesse an einem geregelten Verkehrsbetrieb abzusprechen wäre. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs des § 1 Abs 4 MG auf Mietverträge über einzelne Räume ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.